Nutzungsrechte!?
Wird ein künstlerisches Werk – dies kann ein Logo, eine Illustration oder auch eine Publikation sein – durch ein:e Designer:in geschaffen, behält diese:r die Eigentumsrechte an diesem Werk. Dieses Eigentums- bzw. Urheberrecht kann ihm:ihr nicht genommen werden – es ist unverkäuflich. Das ist gesetzlich so im Urheberrechtsgesetze (UrhG) geregelt. Der:die Designer:in kann dafür aber rechtlich gesehen den Kund:innen Nutzungsrechte einräumen, sodass das Werk vertraglich zugesichert für die Zwecke der Kund:innen eingesetzt werden kann. Das zu regeln, ist für die Kund:innen wichtig.
Wir legen Wert auf eine transparente Abbildung der Nutzungsvereinbarung bereits bei der Angebotserstellung. Unsere Kund:innen sollen Sicherheit darüber haben, welche Rechte Ihnen für die Nutzung zustehen. Denn ist dies nicht klar im Angebot geregelt, greifen letztendlich gesetzliche Regelungen, die nicht immer zu Gunsten der Kund:innen ausfallen.
Die Nutzungsrechtübertragung an Dritte definiert sich durch mehrere Nutzungsfaktoren, die wir hier kurz erklären. Hat man im Angebot bestimmte Nutzungsrechte vereinbart, können diese jederzeit nachträglich erweitert werden.
1. Nutzungsart: Diese kann ›einfach‹ sein (das Werk darf von dem:der Designer:in noch an Dritte weiterverkauft werden) oder ›ausschließlich‹ (das Werk wird exklusiv nur von dem:der Kund:in genutzt). Wir bieten eigentlich immer die ausschließliche Übertragung an, da unsere Gestaltung individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche unserer Kund:innen zugeschnitten ist.
2. Nutzungsdauer: Diese kann 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre oder unbegrenzt übertragen werden. Oftmals raten wir unseren Kund:innen, insbesondere bei der Entwicklung von Corporate Designs, die Nutzungszeiträume nicht zu lang zu wählen. Dies kann die Kosten zu Beginn geringer ausfallen lassen. Und einen Zeitpunkt zu haben, sich mit dem Corporate in seiner Anwendung nochmals auseinanderzusetzen ist überaus klug. So können z. B. kleinere Anpassungen vorgenommen werden, die durch neue Technologien oder Veränderungen innerhalb des Unternehmens nötig sind. Damit ist man nicht nur – bevor es zu spät ist – gezwungen sich einmal das Thema wieder auf den Schreibtisch zu holen. Es macht auch wirtschaftlich Sinn, weil man nur erweitert, wenn es auch sinnvoll ist zu erweitern.
3. Nutzungsgebiet: Dieses bezieht sich auf die räumlichen Beschränkungen, also wird das Werk in regionalem, nationalen, europaweitem oder weltweitem Kontext eingesetzt.
4. Nutzungsumfang: Dieser kann gering, mittel, groß oder umfangreich übertragen und z. B. anhand von Auflagenhöhen oder Zugriffszahlen gemessen werden.
Für die Nutzungsfaktoren richten wir uns nach den empfohlenen Werten der Allianz deutscher Designer (AGD), in dessen Berufsverband wir auch Mitglied sind.
Wenn also jemand ein beauftragtes Werk auch nutzen möchte, d. h. beispielsweise vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen möchte, muss dafür die Erlaubnis des:der Urheber:in eingeholt werden. Dies schützt zum einen das jeweilige Werk, zum anderen ermöglicht es aber auch den finanziellen Ausgleich für eine Verwertung, z. B. wenn der Rahmen des Projektes maßgeblich expandiert.
In der Praxis heißt das: Der:die Urheber:in eines Werkes räumt einem anderen (Kund:in, Auftraggeber:in etc.) das Recht ein, das Werk auf bestimmte Art und Weise zu nutzen und erhält im Gegenzug eine Vergütung. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich im Endeffekt um einen sogenannten Lizenzvertrag, der in der gesamten Kreativbranche – im Bereich Musik, Bild und Text – in Deutschland als auch international Voraussetzung ist. Selbstverständlich gilt dies nicht nur für beauftragte Werke, sondern für jede Art von urheberrechtlich geschütztem Werk, das jemand anderes vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen möchte.